Vertonung

Wahrnehmungsberechtigte Autoren von Texten (z.B. Gedichten), die ursprünglich nicht zur Vertonung vorgesehen waren, erhalten über die VG WORT Tantiemen der GEMA, wenn eine nachträgliche Vertonung der Texte aufgeführt oder ausgestrahlt wurde.

Geregelt wird der Zahlungsausgleich durch den sogenannten Vertonungsvertrag zwischen der VG WORT und der GEMA. Wahrnehmungsberechtigte VG WORT-Autoren müssen so keinen zusätzlichen Vertrag mit der GEMA abschließen.

Nachträglich vertonte Texte können weder im Hörfunk noch als Sprachtonträger bei der VG WORT gemeldet werden.