Fragen und Antworten zur neuen KI-Lizenz der VG WORT
Mit der Vergabe der Lizenz wird es Unternehmen, die diese Lizenz erwerben, erlaubt, das von der VG WORT vertretene Repertoire unternehmensintern für die Entwicklung, das Training und die Anwendung von Systemen Künstlicher Intelligenz zu nutzen.
Aufgrund einer Partnerschaft mit der US-amerikanischen Verwertungsgesellschaft Copyright Clearance Center (CCC) werden auch die Publikationen der mit CCC vertraglich verbundenen Rechtsinhaber im Rahmen der Lizenz nutzbar sein.
Die Lizenz richtet sich an alle Unternehmen, die selbst KI-Systeme für interne Nutzungen entwickeln oder für sich entwickeln lassen. Dabei wird die Lizenz zunächst vor allem solchen Unternehmen angeboten werden, die auch schon die bisherige Digitale Lizenz der VG Wort nutzen (vgl. https://www.vgwort.de/einnahmen-tarife/digitale-lizenz-unternehmen/behoerden.html). Gegenwärtig sind dies vor allem mittlere und größere Unternehmen aus dem Life Sciences Bereich.
Grundsätzlich alle Arten von Sprachwerken, wobei es vor allem um Schriftwerke, wie insbesondere wissenschaftliche Publikationen gehen wird.
Darunter ist ein Erwerb auf dem regulären Primärmarkt zu verstehen, beispielsweise durch Kauf des körperlichen oder digitalen Werkexemplars oder im Rahmen eines Abonnements oder Zugriffsrechts auf eine Online-Datenbank. Voraussetzung ist also stets eine vorangegangene vertragliche Vereinbarung mit einem Verlag, dem jeweiligen Rechtsinhaber selbst oder einem sonst mit dem Vertrieb beschäftigten Dienstleister (einschließlich des Handels).
Die Lizenz der VG Wort greift erst bei innerbetrieblichen Anschlussnutzungen der so erworbenen Werke ein.
Darunter fallen solche Nutzungen, die innerhalb eines Unternehmens stattfinden. Sie dürfen demnach nur von den Beschäftigten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen eines Unternehmens vorgenommen werden und auch nur ihnen zugutekommen. Eine Ausnahme besteht lediglich für erzeugte KI-Produkte („Output“), die im Rahmen von Anmelde- und Zulassungsverfahren an Behörden oder Institutionen übermittelt werden.
Es geht sowohl um die Nutzung von geschützten Werken als Trainingsdaten („Input“) als auch um die anschließende Nutzung des durch die KI generierten „Outputs“. In beiden Fällen ermöglicht die Lizenz allerdings nur Nutzungen innerhalb des jeweiligen Unternehmens; eine Weitergabe des Outputs an Außenstehende ist nur ausnahmsweise im Rahmen von Anmelde- und Zulassungsverfahren vor Behörden und Institutionen zugelassen.
Ja, allerdings ist die Nutzung der so entwickelten KI auch hier auf Anwendungsfälle innerhalb des lizenznehmenden Unternehmens begrenzt.
Mit der Lizenz kann Literatur, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung ist, für ein spezifisches KI-Training genutzt werden. Dadurch wird es beispielsweise möglich, KI-basiert Literatur auszuwerten, zusammenzufassen oder zu durchsuchen.
Wie auch schon bei der bisherigen Unternehmenslizenz wird die KI-Lizenz über Rights Direct (www.rightsdirect.de), ein 100%iges Tochterunternehmen von CCC mit Sitz in den Niederlanden, vertrieben werden. Rights Direct wird dabei im Namen und in Vollmacht der VG WORT tätig.
Die bisherige Lizenz ermöglicht den Unternehmen und Behörden insbesondere den internen Austausch und die interne, auch digitale, Weiterverbreitung von einzelnen Artikeln und Auszügen aus Publikationen, die zuvor jeweils rechtmäßig, zum Beispiel im Rahmen eines Abonnements, erworben wurden. Diese Lizenz wird an Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland vergeben, wobei sich die Lizenz aber auch auf etwaige Tochterunternehmen im Ausland erstreckt.
Die neue Lizenz ergänzt und vervollständigt die bestehende Lizenz insoweit, als Werke auch für das Training von unternehmensinternen KI Systemen verwendet werden können und deckt ferner die unternehmensinterne Weiterverwendung des so generierten Outputs ab. Anders als bei der bisherigen Unternehmenslizenz können ggf. auch ganze Werke, also zum Beispiel vollständige Bücher, für solche KI-Zwecke genutzt werden.
Nein, wie bei der bisherigen digitalen Lizenz handelt es sich um ein Angebot an die Unternehmen, das diesen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine rechtssichere Nutzung von urheberechtlich geschützten Werken für unternehmensinterne KI-Nutzungen ermöglichen soll.
Dieser Aspekt wird vor allem durch die konkreten vertraglichen Nutzungsbedingungen der Lizenz sichergestellt werden. In diesen wird im Einzelnen geregelt werden, welche Arten von Verwendung erlaubt sind und welche nicht.
Dazu gibt es noch keine belastbaren Erkenntnisse. Die VG WORT geht aber davon aus, dass derartige Nutzungen in Unternehmen bereits stattfinden.
Über die Höhe der Lizenzvergütung ist aktuell noch nicht entschieden. Die einschlägigen Tarife werden durch die zuständigen Gremien der VG WORT noch aufgestellt werden.
Ja, der Tarif wird – sobald er innerhalb der zuständigen Gremien der VG WORT beschlossen wurde – auf der Webseite www.vgwort.de unter „Dokumente – Tarif-Übersicht“ veröffentlicht werden.
Als Verwertungsgesellschaft unterliegt die VG WORT grundsätzlich einem Abschlusszwang (§ 34 Abs. 1 VGG). Daher wird jedes Unternehmen, das sich vertraglich verpflichtet die Nutzungsbedingungen der Lizenz einzuhalten, diese auch erwerben können.
Grundsätzlich findet die KI-Lizenz nur für Nutzungen Anwendung, die nicht schon von Gesetzes wegen erlaubt sind, vor allem aufgrund urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen. Die VG WORT geht dabei davon aus, dass die Nutzung von Werken für KI-Training nicht unter die gesetzliche Erlaubnis für Text und Data Mining nach § 44b UrhG fällt. Allerdings ist diese Frage rechtlich umstritten.
Es besteht auch bei einer Anwendbarkeit der Regelung für Text- und Data-Mining für die Rechtsinhaber stets die Möglichkeit, einen Vorbehalt auszusprechen („opt-out“). Zumindest in diesen Fällen besteht immer die Notwendigkeit eine Lizenz zu erwerben, um KINutzungen vornehmen zu können.
Diese wird grundsätzlich in gleicher Weise gestaltet sein wie schon bei der bisherigen Digitalen Lizenz der VG WORT, welche bereits seit dem Jahr 2012 erfolgreich angeboten wird. Dabei räumen sich VG WORT und CCC im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung gegenseitig die erforderlichen Rechte für die Lizenzierung der unternehmensinternen KI-Nutzungen ein. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung kann damit CCC Rechte an Unternehmen mit Hauptsitz in den USA vergeben und die VG WORT dies in gleicher Weise für Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland.
Der Vertrieb an Unternehmen und Behörden mit Hauptsitz in Deutschland erfolgt dabei namens und im Auftrag der VG WORT durch Rights Direct, einem 100%igen Tochterunternehmen von CCC mit Firmensitz in den Niederlanden.
Sobald die VG WORT das Verfahren zur Änderung ihrer Wahrnehmungsverträge abgeschlossen hat und auch die übrigen notwendigen Vorbereitungen getroffen wurden. Nach aktuellem Stand ist geplant, dass die Lizenz ab 1. Januar 2025 in Deutschland angeboten werden kann.
Auf der Mitgliederversammlung der VG WORT am 1. Juni 2024 wurden Änderungen im Wahrnehmungsvertrag beschlossen, die für das Angebot der KI-Lizenzen in Unternehmen notwendig sind. Konkret wurde dazu im „Rechtekatalog“ des § 1 Abs. 1 eine neue Ziffer 37 eingefügt (vgl. dazu www.vgwort.de/dokumente/wahrnehmungsvertrag.html).
Urheber und Verlage, die einen Wahrnehmungsvertrag in dieser aktuellen Fassung vom 1. Juni 2024 abschließen, räumen der VG WORT damit jeweils auch die für die Vergabe der KI-Lizenz notwendigen Rechte ein, sofern sie die entsprechende Ziffer nicht – was prinzipiell möglich ist – bei Abschluss des Vertrages von der Rechteeinräumung ausnehmen.
Bei Urhebern und Verlagen, die bereits seit längerem einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT besitzen, ist hingegen zunächst ein besonderes Verfahren zur „Einbeziehung“ der neuen Ziffer 37 notwendig, bei dem im Anschluss an eine ausführliche Informationserteilung ein Widerspruchsrecht der Wahrnehmungsberechtigten binnen sechs Wochen besteht (vgl. Ziffer 22).
Urheber und Verlage, die bereits über einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort (in einer Fassung älter als diejenige vom 1. Juni 2024) verfügen, müssen dafür grundsätzlich nicht selbst tätig werden. Die für die Vergabe der neuen KI-Lizenz notwendigen Rechte werden vielmehr im Wege eines „Opt-Out“-Verfahrens in den jeweiligen Vertrag einbezogen. Beginnend ab Montag, dem 7. Oktober 2024 schreibt die VG Wort dazu alle Urheber und Verlage – derzeit fast 350.000 - individuell postalisch und per E-Mail an und informiert über die Neuerung in Textform und weist auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Rechteeinräumung hin (vgl. zum Widerspruch Ziffer 23).
Urheber und Verlage, die mit einer Vergabe der neuen KI-Rechte durch die VG WORT einverstanden sind, brauchen hingegen nichts zu tun. Die Beauftragung der VG WORT zum Tätigwerden erfolgt hier also automatisch durch Ablauf der Frist für die Widerspruchsmöglichkeit.
Ja, dies ist möglich. Nach Erhalt der Information über die Änderung des Wahrnehmungsvertrags (vgl. Ziffer 22) besteht die Möglichkeit, einer Einbeziehung dieser Rechteinräumung in das individuelle Vertragsverhältnis zu widersprechen, wenn diese Rechtevergabe nicht gewünscht ist. Die Frist für die Abgabe eines solches Widerspruchs beträgt dabei sechs Wochen ab Absendung der Mitteilung der Änderungen, sie läuft einheitlich am 29. November 2024 ab. Der Widerspruch kann entweder per Post oder per EMail an wahrnehmungsvertrag(at)vgwort.de gesendet werden.
Nein, das ist nicht möglich.
Bei einem Widerspruch wird der individuelle Wahrnehmungsvertrag nicht geändert und die KI-Nutzungsrechte gem. § 1 Ziffer 37 verbleiben damit beim jeweiligen Urheber oder Verlag. In der Konsequenz wird die VG WORT die betreffenden Vertragspartner jedoch auch nicht an den potentiellen Einnahmen aus der KI-Lizenz beteiligen können.
Auf die Wahrnehmung sonstiger Rechte und Ansprüche durch die VG WORT (und die Ausschüttung der diesbezüglichen Einnahmen) hat der Widerspruch dagegen keinen Einfluss, d.h. insoweit bleibt das Vertragsverhältnis unverändert bestehen.
Die VG WORT wird alle fristgerecht eingelegten Widersprüche zuverlässig erfassen und diese bei der Vergabe der neuen KI-Lizenz entsprechend berücksichtigen. Dafür wird in den Lizenzbedingungen mit den Lizenznehmern klargestellt werden, dass die betroffenen Werke nicht unter der Lizenz genutzt werden können.
Es gelten die allgemeinen Kündigungsbestimmungen des Wahrnehmungsvertrages der VG WORT. Dieser sieht in seinem § 13 u.a. auch die Möglichkeit einer Teilkündigung vor: Einzelne Rechte, die der VG WORT zur Wahrnehmung eingeräumt wurden, können innerhalb einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres wieder aus dem Rechtekatalog gestrichen werden. Diese Regelung würde auch für die im Zusammenhang mit der KI-Lizenz eingeräumten Rechte gelten.
Ja. Die Rechteeinräumung an die VG WORT sieht vor, dass die Rechte weiterhin auch individuell vergeben werden können, also unabhängig von der Lizenz der VG WORT.
Ja, dies ist in der Rechteeinräumung gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 37 des Wahrnehmungsvertrages ausdrücklich so vorgesehen.
Es geht um Anschlussnutzungen, die jeweils voraussetzen, dass die einschlägigen Werke zuvor rechtmäßig auf dem Primärmarkt erworben wurden (vgl. dazu Frage 4).
Eine konkrete Verteilungsplanregelung für die Ausschüttung der Einnahmen aus der geplanten KI- Lizenz muss von der Mitgliederversammlung der VG WORT erst noch beschlossen werden. Allerdings entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass die VG WORT stets sowohl Urheber als auch Verlage beteiligt.
Diese Frage lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Es spricht aber viel dafür, dass bei KI-Nutzungen eine titelgenaue Verteilung nur schwer möglich sein wird.
Über die Verteilung der Einnahmen wird von der Mitgliederversammlung der VG WORT im Rahmen des Verteilungsplans entschieden werden. Dem geht stets eine ausführliche Beratung in den vorbereitenden Gremien der VG WORT voraus.